Opposition - keine Zeit mehr für konstruktive Vorschläge!

18.12.2012 12:12

GV Josef Pfurtscheller will die Bestellung der Amtsleiterin nicht akzeptieren. Er macht Beschwerde bei der Gemeindeaufsicht gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 10. Dezembter 2012.

(zur BESCHWERDE)

 

Die Beschwerde wurde am 9. Jänner von der BH Innsbruck mit folgender Begründung abgewiesen:

§ 40 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bestimmt, dass jedes Mitglied des Gemeinderates nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen Einsicht nehmen kann.

Aus der Stellungnahme der Gemeinde (auszugsweise zitiert) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem Auswahlverfahren wurde nach erfolgter Ausschreibung über die Besetzung eines Amtsleiters/Amtsleiterin das Büro „Connect Competence“ beauftragt. Insgesamt gab es 30 Bewerbungen, mit 11 Bewerbern wurden von Connect Competence persönliche Gespräche geführt. Im Auswahlverfahren wurden von einer Jury die 4 bestgereihten Kandidaten beurteilt und bewertet.

Frau Jasmin Schwarz war dabei mit großem Vorsprung erstgereihte Kandidatin.

In der Gemeinderatssitzung am 10.12.2012 wurden unter Tagesordnungspunkt 1 alle Gemeinderäte ausführlich durch eine Mitarbeiterin der Fa. Connect Competence über das Ausschreibungs-Bewerbungs- und Auswahlverfahren informiert.

In weiterer Folge hat sich die erstgereihte Kandidatin persönlich vorgestellt und allen Gemeinderäten die Möglichkeit gegeben, zu ihrer Person Fragen zu stellen.


Die Gemeinde hat sich für eine persönliche Vorstellung anstelle der Auflage der Unterlagen in der Verhandlungsmappe entschieden. Die Unterlagen der anderen gereihten Kandidaten wurden aus Diskretionsgründen wegen aufrechter Dienstverhältnisse nicht offengelegt.

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Absetzung des Tagesordnungspunktes wurde abgestimmt und dieser mehrheitlich abgelehnt.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen dem Bereich der inneren Willensbildung angehört und dem Mitglied des Gemeinderates kein subjektives d. h. durchsetzbares Recht gewährt und dieses Recht auch nicht durch eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden kann ( Kommentar zu § 40 der TGO 2001 Brandmayr/Ludwig ).